Bargteheide ist keine Monarchie.

28.10.2020

Das Verhältnis zwischen der Bargteheider Politik und der Bürgermeisterin ist auf einem Tiefstand angekommen.

Auf eine gemeinsame Presseerklärung von FDP, WFB und CDU reagiert die Bürgermeisterin im Abendblatt wie folgt: Zitat: „Es sei keine Beratungsresistenz, wenn sie unsinnige Beschlüsse mit sinnvollen Maßnahmen verbinde.“Die Bürgermeisterin betrachtet es offensichtlich als Ihre Pflicht, aus Ihrer Sicht unsinnige Beschlüsse der Stadtvertretung in Frage stellen zu können. Diese Definition Ihres Amtes widerspricht deutlich der Schleswig-Holsteinischen Gemeindeverordnung. Die Bürgermeisterin offenbart eine völlig falsche Vorstellung ihrer Funktion. Die Bürgermeisterin oder der Bürgermeister ist Chef der Verwaltung einer Gemeinde und somit die/der erste Angestellte/ r der Stadt Bargteheide.
Die Richtlinien der Politik werden aber in der Stadtvertretung bestimmt, und Sie hat diese Entscheidungen umzusetzen. §55 der Gemeindeordnung für Schleswig-Holstein (https://bit.ly/3klEvaP) in der Fassung vom 28. Februar 2003 formuliert die Aufgaben der Bürgermeisterin oder des Bürgermeisters wie folgt:                                                              Aufgaben (1) Die Bürgermeisterin oder der Bürgermeister leitet die Verwaltung der Gemeinde in eigener Zuständigkeit nach den Zielen und Grundsätzen der Gemeindevertretung und im Rahmen der von ihr bereitgestellten Mittel. Sie oder er ist für die sachliche und wirtschaftliche Erledigung der Aufgaben, die Organisation und den Geschäftsgang der Verwaltung sowie für die Geschäfte der laufenden Verwaltung verantwortlich. Sie oder er ist oberste Dienstbehörde und Dienstvorgesetzte oder Dienstvorgesetzter der Beschäftigten der Gemeinde. Zu ihren oder seinen Aufgaben gehört es insbesondere, 1. die Gesetze auszuführen,                                                                       2. die Beschlüsse der Gemeindevertretung und der Ausschüsse vorzubereiten und auszuführen und über die Ausführung der Beschlüsse dem Hauptausschuss regelmäßig zu berichten, 3. die Entscheidungen zu treffen, die die Gemeindevertretung ihr oder ihm übertragen hat; die Bürgermeisterin oder der Bürgermeister kann diese Entscheidungen Beschäftigten übertragen, soweit die Gemeindevertretung die Übertragung nicht ausdrücklich ausgeschlossen hat, 4. im Rahmen des von der Gemeindevertretung beschlossenen Stellenplans und der nach § 28 Satz 1 Nr. 12 festgelegten allgemeinen Grundsätze die beamten-, arbeits- und tarifrechtlichen Entscheidungen für alle Beschäftigten der Gemeinde zu treffen. Personalentscheidungen für Inhaberinnen oder Inhaber von Stellen, die der Bürgermeisterin oder dem Bürgermeister unmittelbar unterstellt sind und Leitungsaufgaben erfüllen, werden auf Vorschlag der Bürgermeisterin oder des Bürgermeisters von der Gemeindevertretung oder vom Hauptausschuss getroffen.

Die Zuständigkeit wird durch die Hauptsatzung bestimmt.

Würde sich die Bürgermeisterin im Sinne der Gemeindeordnung für Schleswig-Holstein orientieren, also die Gesetzgebung achten, gäbe es auch weniger Probleme